AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der AUDIO-TRADE Hi-Fi Vertriebsgesellschaft mbH, Wallufer Straße 2, 65343 Eltville am Rhein (nachfolgend „ATR“), mit ihren Kunden.
2. Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Händler“). Mit Verbrauchern schließt ATR auf Grundlage dieser Bedingungen keine Verträge.
3. Die Bedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Händler, ohne dass ATR in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Händlers, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn ATR ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn ATR in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert.
5. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Rahmen-, Kooperations- oder Konditionsvereinbarungen (z. B. mit Einkaufs- und Verbundgruppen), haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote, Preislisten, Kataloge und Angaben auf der Website von ATR sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Bestellungen des Händlers – gleich ob per E-Mail, Händlerportal, EDI, Telefon oder über den Außendienst – sind verbindliche Angebote. ATR kann diese innerhalb von 7 Werktagen annehmen.
3. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware zustande. Eine automatische Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme.
4. Technische Daten, Abbildungen und Maße in Unterlagen von ATR und der Hersteller sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden. Handelsübliche Abweichungen und Änderungen durch den Hersteller, die die Funktion und Qualität nicht beeinträchtigen und für den Händler zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
5. ATR kann Mindestbestellwerte festlegen. Bei Unterschreitung von einem Mindestbestellwert von 500,- EUR netto kann ATR einen Mindermengenzuschlag von 20,- EUR berechnen.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Es gelten die Händlerpreise der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von ATR. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Lager Eltville bzw. ab Versandlager von ATR.
2. Ab einem Netto-Warenwert von 500,- Euro netto je Lieferung liefert ATR innerhalb Deutschlands frachtfrei. Darunter berechnet ATR Versandkosten nach aktueller Preisliste. Für Auslandslieferungen, Express- oder Speditionsversand gelten gesonderte Konditionen.
3. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt ATR 2 % Skonto auf den Warenwert, sofern keine älteren Rechnungen offen sind.
4. ATR kann bei Erstbestellungen, bei Überschreitung des Kreditlimits oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Händler ohne Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten.
6. Der Händler kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die mit der Forderung von ATR in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur aus Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
7. Werden ATR nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Händlers erheblich mindern, kann ATR offene Lieferungen von Vorkasse abhängig machen und nach angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten (§ 321 BGB).
§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang
1. Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind. Verbindliche Fristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungsdetails und Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.
2. ATR ist ein Vertriebsunternehmen und auf die Belieferung durch die Hersteller angewiesen. Wird ATR trotz rechtzeitigen Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass ATR dies zu vertreten hat, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Ist die Ware dauerhaft nicht verfügbar, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen erstattet ATR unverzüglich.
3. Gleiches gilt bei höherer Gewalt und sonstigen von ATR nicht zu vertretenden Leistungshindernissen, etwa Streik, Pandemie, behördlichen Maßnahmen, Störungen von Transportwegen oder Embargos.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Händler zumutbar sind. Für Teillieferungen innerhalb Deutschlands entstehen keine zusätzlichen Versandkosten.
5. Gerät ATR in Lieferverzug, kann der Händler nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 8.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Händler über, bei Abholung mit Bereitstellung. Bei frachtfreier Lieferung gilt dies entsprechend; „frachtfrei“ regelt nur die Kosten.
7. Der Händler hat die Ware bei Anlieferung auf äußerlich erkennbare Transportschäden und Vollständigkeit der Packstücke zu prüfen. Schäden sind auf dem Frachtbrief zu vermerken und ATR innerhalb von 3 Werktagen in Textform mit Fotos zu melden; verdeckte Transportschäden innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung (§ 438 HGB).
8. Gerät der Händler in Annahmeverzug, kann ATR Ersatz der Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, verlangen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von ATR aus der Geschäftsbeziehung mit dem Händler Eigentum von ATR (Vorbehaltsware).
2. Der Händler darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet.
3. Der Händler tritt ATR bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) der ATR-Rechnung ab. ATR nimmt die Abtretung an. Der Händler bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Andernfalls kann ATR verlangen, dass der Händler die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt ATR Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, weist der Händler auf das Eigentum von ATR hin und benachrichtigt ATR unverzüglich in Textform.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Händlers, insbesondere Zahlungsverzug, kann ATR nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
7. ATR gibt die Sicherheiten auf Verlangen des Händlers frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ATR.
§ 6 Mängelansprüche und Rügepflicht
1. Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Sonderregeln zum Lieferantenregress bei Weiterverkauf an Verbraucher (§§ 445a, 445b, 478 BGB) bleiben in jedem Fall unberührt.
2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die vereinbarte Beschaffenheit. Als vereinbart gelten die Angaben in der Auftragsbestätigung sowie die bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibungen und technischen Datenblätter des Herstellers. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen objektiven Anforderungen an die Ware (§ 434 Abs. 3 BGB); für Werbeaussagen Dritter haftet ATR jedoch nur, soweit sie ATR bekannt waren oder bekannt sein mussten und nicht vor Vertragsschluss berichtigt wurden.
3. Der Händler hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Händler die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt, außer ATR hat den Mangel arglistig verschwiegen.
4. Bei Mängeln leistet ATR nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder Lieferung mangelfreier Ware. Das Recht von ATR, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. ATR trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nach den gesetzlichen Vorschriften. Erweist sich ein Mängelbeseitigungsverlangen als unberechtigt, kann ATR die entstandenen Prüf- und Versandkosten vom Händler ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Händler nicht erkennbar.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder entbehrlich, kann der Händler vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach § 8.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht für (a) Ansprüche im Lieferantenregress nach §§ 445a, 445b, 478 BGB, (b) arglistig verschwiegene Mängel, (c) Ansprüche aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, (d) Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), und (e) Schadensersatzansprüche nach § 8 Abs. 1 und 2; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
8. Etwaige Herstellergarantien gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen gegen ATR und nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers. ATR unterstützt den Händler bei deren Abwicklung.
§ 7 Rücksendungen
1. Rücksendungen jeder Art, insbesondere Reklamationen und Servicefälle, erfolgen nur nach vorheriger Anmeldung und Erteilung einer Rücksendenummer (RMA) durch ATR. Die RMA ist außen auf dem Paket und auf dem Lieferschein anzugeben.
2. Der Händler legt jeder Rücksendung eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung und eine Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung bei. Die Ware ist vollständig und transportsicher zu verpacken, möglichst in der Originalverpackung.
3. Mangelfreie Ware nimmt ATR nur nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zurück. In diesem Fall kann ATR eine Bearbeitungspauschale von 5 % des Netto-Warenwerts berechnen; Versandkosten trägt der Händler. Rücknahmen sind ausgeschlossen bei Sonderbestellungen, angebrochenen oder benutzten Artikeln und bei Ware, die vor mehr als 3 Monaten geliefert wurde.
4. Ohne RMA eingehende Sendungen kann ATR auf Kosten des Händlers zurückschicken oder die Annahme verweigern.
§ 8 Haftung
1. ATR haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus übernommenen Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ATR nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Händler regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung von ATR auf Schadensersatz ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ATR.
5. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Weiterverkauf, Marken, Werbematerial
1. Der Händler ist in der Gestaltung seiner Wiederverkaufspreise frei. Von ATR genannte Verkaufspreise sind unverbindliche Preisempfehlungen.
2. Soweit ATR oder ein Hersteller ein selektives Vertriebssystem betreibt, gelten die Zulassungs- und Qualitätskriterien der jeweiligen Händler- oder Vertriebsvereinbarung.
3. Der Händler darf Marken, Logos, Produktbilder und Texte der von ATR vertriebenen Hersteller nur zur Bewerbung und zum Verkauf der von ATR bezogenen Originalware verwenden. Die Rechte daran verbleiben bei den Rechteinhabern; Vorgaben der Hersteller zur Markendarstellung sind zu beachten.
4. Leihgeräte, Vorführware, Displays und Werbemittel, die ATR unentgeltlich oder leihweise zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von ATR, sofern nichts anderes vereinbart ist, und sind auf Anforderung zurückzugeben. Für Muster- und Konsignationsware gelten gesonderte Vereinbarungen.
§ 10 Produktsicherheit, Umweltpflichten, Export
1. ATR ist nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unter WEEE-Reg.-Nr. DE 89385915 registriert. Pflichten aus dem Batterie- und Verpackungsrecht erfüllt ATR für die von ihr in Verkehr gebrachten Produkte. Die eigenen Rücknahme- und Informationspflichten des Händlers als Vertreiber gegenüber seinen Kunden bleiben unberührt.
2. Der Händler unterstützt ATR bei Maßnahmen der Produktsicherheit, insbesondere bei Rückrufen, Sicherheitswarnungen und der Rückverfolgbarkeit (Verordnung (EU) 2023/988). Er gibt Sicherheits- und Gebrauchsinformationen der Hersteller an seine Kunden weiter und meldet ATR unverzüglich ihm bekannt gewordene Sicherheitsrisiken.
3. Bei Ausfuhr der Ware hält der Händler die anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften ein, insbesondere der EU, Deutschlands und der USA. ATR ist zur Leistung nicht verpflichtet, soweit dem Vertrag solche Vorschriften entgegenstehen.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von ATR, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Ist der Händler Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von ATR in Eltville am Rhein. ATR ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Händlers zu klagen.
4. ATR verarbeitet personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Händlers zur Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung nach Maßgabe der Datenschutzerklärung unter www.audiotra.de/datenschutz.
5. Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
AUDIO-TRADE Hi-Fi Vertriebsgesellschaft mbH
Wallufer Straße 2
D-65343 Eltville am Rhein
Telefon 0208-88266-0
E-Mail info@audiotra.de
Geschäftsführer: Markolf Heimann
Registergericht: Amtsgericht Duisburg HRB14667
USt-IdNr. DE 120341537
Stand: 22.10.2026